Sozialversicherungen
Stand 1.1.2011

 

Versicherungskreis

 

AHV / IVG / EO

 

UVG

Obligatorisch versicherte Personen

 

Alle in der Schweiz einer Erwerbstätigen nachgehenden oder einen festen Wohnsitz aufweisenden Personen

 

 

 

Art. 1a AHVG/Art. 1b IVG/Art. 1a
EOG

 

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, inklusive Heimarbeiter, Lehrlinge, Temporäre usw.  bei weniger als 8 Std./Woche

Deckung nur gegen Berufsunfälle

(inkl. Arbeitsweg)

 

Art. 1 UVG

 

Leistungen

 

 

 

 

 

Anrechenbarer Lohn

 

Maximales rentenbildendes Einkommen CHF 83,520.–

Art. 34 AHVG

 

Maximum CHF 126,000.–

Art. 15 UVG

 

Vorübergehender

Erwerbsausfall

 

Nur IV: Taggeld während Dauer der Eingliederungsmassnahmen; Höhe nach Einkommen, Zivilstand und Kinderzahl

 

Art. 22 ff. IVG

 

Taggeld 80 % des anrechenbaren Lohnes ab 3. Tag nach dem Unfall bei voller Arbeitsunfähigkeit; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechende Kürzung

Art. 16 + 17 UVG

 

Dauernde

Erwerbsunfähigkeit

 

Nur IV: IV-Rente bei Erwerbsunfähigkeit von:

mind. 70 %: Volle Rente analog AHV

mind. 60 % ¾ - Rente analog AHV,
mind.
50 % ½ - Rente analog AHV

mind. 40 % ¼ - Rente analog AHV


Art. 28 ff. IVG

 

Bei voller Invalidität 80 % des anrechenbaren Lohnes; bei teilweiser Invalidität entsprechende Kürzung; Integritäts- und Hilfslosenentschädigung

 

 

Art. 18 ff. UVG

 

Hinterlassenen-

Leistungen

 

Witwen- und Witwerrenten von

80 % der einfachen Altersrente:

(für Männer mit Kindern unter 18 Jahre); Waisenrente 40 % der Altersrente; gesch. Frau: Witwenrente unter gewissen Bedingungen
Art. 23ff. + 36 ff.  AHVG

 

Rente oder Abfindung für überlebenden Ehegatten 40 % des anrechenbaren Lohnes; einfache bzw. Vollwaisenrente 15 % bzw. 25 %; total max. 70% des. anrechenbaren Lohns; Rente für geschiedene Ehegatten:


max. 20 % AL. Art. 28ff. UVG

 

Altersleistungen

 

Einfache Altersrente min.
CHF 13,920.– / max. CHF 27,840.–;

Summe der beiden Renten eines Ehepaares: 150% des Höchstbetrages der Altersrente.


Art. 21, 22 + 34 ff. AHVG

 

Keine Leistung

 

Finanzierung

 

 

 

 

 

Massgebender Lohn

 

Bruttolohn ohne Familien- und Kinderzulagen

Keine Lohnmaximierung

Art. 5 - 7 + 9 AHVG

 

Wie AL (Sätze werden auf UVG-Lohnsumme berechnet).


Art. 15 UVG

 

Beiträge Arbeitnehmer

 

Ab dem 18. Altersjahr: 4,2 % AHV, 0.7 % IV, 0.25% EO (Selbständige: 9.5 %, davon AHV 7,8 %, IV

1,4 %, EO 0,03 %,  Art.18 AHVV; Nichterwerbstätige und Selbständige mindestens CHF 460.–)
Freibetrag Rentner CHF 16,800.–

p. a.

 

Prämie für Nichtberufsunfall-
Versicherung (unterteilt in vier

Klassen)

 


Art. 91 + 92 UVG

Beiträge Arbeitgeber

 

Ab 18. Altersjahr: 4.2 % AHV,

0.7 % IV, 0.25% EO; Freibetrag Rentner CHF 16,800.– p.a.

Art. 13 AHVG, Art 6ff. AHVV

 

Prämie für Berufsunfallversicherung

abgestuft nach Gefahrenklassen

Art. 91 + 92 UVG

 

Versicherungskreis

 

BVG

 

AVIG (ALV)

Obligatorisch

versicherte Personen

 

Arbeitnehmer mit AHV- pflichtigem Lohn über CHF 20,880.–; ab 18 Jahren gegen Todes- und Invaliditätsrisiko; ab 25 Jahren auch gegen Altersrisiko für Selbständigerwerbende
freiwillig (mit Ausnahmen).


Art. 2, 5 + 7 BVG

 

Alle AHV-Versicherten im Angestellten-Verhältnis.

 

Leistungen

 

 

 

 

 

Anrechenbarer Lohn

 

Maximal CHF 83,520.– abzl. Koordinationsabzug CHF 24,360.–Minimaler koordinierter Lohn

CHF 3,480.–

Art. 8 + 9 BVG

 

Maximum CHF 126,000.–

 

 

 

Vorübergehender

Erwerbausfall

 

Keine Leistung

 

Taggeld variierend zwischen 70% und 80 % VAL. Dauer zunehmend nach Alter, maximal 520 Taggelder; Wartefrist mind. 5 Tage

Art. 9, 22

27 Abs. 2 AVIG

 

Dauernde

Erwerbsunfähigkeit

 

Die IV-Rente beträgt 6,8 % (für Geburtsjahre 1939-48 gelten höhere Umwandlungssätze) des geäufneten Altersguthabens zzgl. der künftigen Alltersgutschriften

bis zum Rentenalter, jedoch ohne Zins. Anspruch analog IV-Invaliden-Kinderrente entsprechend Waisenrenten.


Art. 23 ff. BVG

 

Versicherungsschutz der Arbeitslosen:

UVG (Nichtberufsunfälle)

BVG

 

 

Hinterlassenen-

Leistungen

 

Witwe- und Witwerrente 60 % der Invalidenrente bzw. der laufenden Altersrente; Waisenrente 20 % der Invalidenrente pro Kind; Anspruch von gesch. Frauen unter gewissen Bedingungen.

Art. 18 ff. BVG

 

Versicherungsschutz der Arbeitslosen:
UVG (Nichtberufsunfälle)
BVG

 

Altersleistung

 

Altersrente 6,8 % (für Geburtsjahre 1940-48 gelten höhere Umwandlungssätze) des Altersguthabens im gesetzl. Rentenalter. Kinderrente: 20 % der Altersrente; gestzl. Pensionierungsalter: männlich 65 Jahre, weiblich 64 Jahre.

 Art. 13 ff. BVG

 

keine Leistung

 

Finanzierung

 

 

 

 

 

Massgebender Lohn

 

Mindestansätze in % des Koord. Lohnes:
Männer / Frauen
25-34                             7 %
35-44                           10 %
45-54                      15 %
55-65/64                   18 %


Art. 16 + 66 BVG

 

Wie AL

 

 

 

 

 


Art. 3 AVIG

 

 

 

 

 

 

Beiträge Arbeitnehmer

 

Max. 50 % der berechneten Altersgutschriften, der Risikoversicherungen inkl. Teuerungsausgleich und Sicherheitsfonds-Beitrag, jeweils vom koord.

BVG-Lohn

 


Art. 66 + 70 BVG, Art. 12ff. SFV

 

1,10 % des anrechenbaren Lohnes bis

CHF 126,000.–

Zzgl. 0,5% für Einkommensanteile zwischen

-CHF 126.000.– und

-CHF 315.000.–
-

Art. 4 + 4a AVIG

Beiträge Arbeitgeber

 

Min. 50 % der  berechneten Altersgutschriften, der Risikoversicherung inkl. Teuerungsausgleich
und Sicherheitsfonds-Beitrag, jeweils vom koord. BVG-Lohn

 

 


Art. 66 + 70 BVG, Art. 12ff. SFV

 

1,10% des anrechenbaren Lohnes bis

 CHF 126,000.–
Zzgl. 0,5% für Einkommensanteile zwischen

-CHF 126.000.– und

-CHF 315.000.–

 


Art. 4 + 4a AVIG

ohne Haftung   
Eine Dienstleistung von
REVISIONEN & VERWALTUNGEN
  R. Kellenberger

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