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Arbeitszeugnis       

Massnahmen bei Geschwindigkeitsübertretung

Polizei Funkfrequenzen

Erlasse   Arbeitsrecht/Feriengeld

 

Aktualisiert: 13. Dezember 2006

 

Ehe-Jubiläen

 

Nach 1 Jahr Baumwollene Hochzeit
Nach 5 Jahren Hölzerne Hochzeit
Nach 6 1/4 Jahren Zinnerne Hochzeit
Nach 7 Jahren Kupferne Hochzeit
Nach 8 Jahren Blecherne Hochzeit
Nach 10 Jahren Rosen-Hochzeit
Nach 12 1/2 Jahren Nickel-Hochzeit
Nach 15 Jahren Gläserne Hochzeit
Nach 20 Jahren Porzellan-Hochzeit
Nach 25 Jahren Silberne Hochzeit
Nach 30 Jahren Perlen-Hochzeit
Nach 35 Jahren Leinwand-Hochzeit
Nach 37 1/2 Jahren Aluminium-Hochzeit
Nach 40 Jahren Rubin-Hochzeit
Nach 50 Jahren Goldene Hochzeit
Nach 60 Jahren Diemantene-Hochzeit
Nach 65 Jahren Eiserne Hochzeit
Nach 67 1/2 Jahren Steinerne Hochzeit
Nach 70 Jahren Gnaden-Hochzeit
Nach 75 Jahren Kronjuwelen-Hochzeit

 

Es ist nicht immer leicht ein Arbeitszeugnis zu lesen oder zu schreiben.

Nachfolgend eine kleine Hilfe.

Arbeitszeugnis gelesen zwischen den Zeilen

so geschrieben

so wird es verstanden

Er war stets freundlich und aufmerksam

Angenehmer Mitarbeiter

Er war stets bemüht, die ihm übertragenen

Seine Fähigkeiten sind minimal

Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen

In seinen Verhalten war er stets ein Vorbild

Sonst war er eine Niete

Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er

Er bemühte sich, war aber nicht tüchtig.

mit grossem Fleiss.

Er ist ein gewissenhafter Mitarbeiter

Er tut was er kann.

Gegenüber den Mitarbeitern zeigte er grosses

Er suchte Kontakt zum anderen

Einfühlungsvermögen

Geschlecht.

Er trug zur Verbesserung des Arbeitsklimas bei.

Er vertrödelte die Arbeitszeit mit Sprüche-

klopfen und Nebensächlichkeiten

Er bemühte sich, die ihm übertragenen Arbeiten

Leistung mangelhaft

bestens zu Erledigung

Er hat alle seine Fähigkeiten eingesetzt

Die Leistungen waren schwach

Er hat alle Aufgaben ordnungsgemäss

Keine Eigeninitiative

erledigt.

Er hat sich stets um gute Vorschläge bemüht.

Er war ein Besserwisser

Er zeigte für die Arbeit Verständnis.

Er war bequem

Wir schätzten seinen grossen Eifer.

Er war ein Streber.

Er bemühte sich stets um ein gutes Verhältnis

mit den Vorgesetzten.

Er war ein Anpasser.

Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer

Genügende Leistungen

Zufriedenheit erledigt.

Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu

Zuverlässige Leistungen.

unserer Zufriedenheit ausgeführt.

Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu

Gute Leistung

unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt

Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu

Sehr gute Leistung

unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt

Er verlässt uns im gegenseitigen Einvernehmen

Wir haben ihm gekündigt

Er verlässt uns auf eigenen Wunsch

Wir haben nichts dagegen

Er verlässt uns auf eigenen Wunsch, was wir

Er ist sehr tüchtig, wir hätten ihn gerne behalten.

sehr bedauern

Er verlässt uns auf eigenen Wunsch, was wir

Äusserst tüchtiger Mitarbeiter

ausserordentlich bedauern.

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Der Bussenkatalog ist im TwixTel und Gesetze zu ersehen.

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  Ausserorts Autobahn
       
       
       
       
       
       
       
   
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Funkfrequenzen der Polizei bei Radarkontrollen in

der Schweiz

Frequenz

Kanton

Funkdienst

Bemerkung

Rufzeichen

Mhz

AG

Kantonspolizei Aargau

Radarkontrollen

WYNA

157.900

AG

Stadtpolizei Brugg

Radarkontrollen

BRUGG

452.175

BE

Kantonspolizei Bern

Radarkontrollen

BERNA

452.050

BE

Kantonspolizei Bern

Radarkontrollen

BERNA

452.175

BE

Stadtpolizei Thun

Radarkontrollen

SCHADU

452.000

BL

Kantonspolizei Basel-Land

Radarkontrollen

BIRS

452.050

BL

Kantonspolizei Basel-Land

Radarkontrollen

BIRS

452.175

BS

Kantons-/ Stadtpolizei

Radarkontrollen

BASILEA

158.575

Basel-Stadt

BS

Kantonspolizei Basel-Stadt

Radarkontrollen

BASILEA

452.175

GL

Kantonspolizei Glarus

Radarkontrollen

T0EDI

158.550

GR

Kantonspolizei Graubünden

Radarkontrollen

ALBULA

452.175

LU

Kantonspolizei Luzern -

Radarkontrollen

PILATÜS

158.200

NE

Kantonspolizei Neuenburg

Radarkontrollen

CHAUMONT

159.000

SG

Kantonspolizei St. Gallen

Radarkontrollen

GALLUS

452.050

SG

Kantonspolizei St. Gallen

Radarkontrollen

GALLUS

452.175

SH

Kantonspolizei Schaffhausen

Radarkontrollen

RAN DEN

157.700

SO

Kantonspolizei Solothurn

Radarkontrollen

S0L0

157.700

SO

Stadtpolizei Olten

Radarkontrollen

SÄLI

452.175

sz

Kantonspolizei Schwyz

Radarkontrollen

SVITO

157.575

TG

Kantonspolizei Thurgau

Radarkontrollen

BODAN

158.925

Ti

Kantonspolizei Tessin

Radarkontrollen

T1C1N0

158.050

Ti

Stadtpolizei Giubiasco

Radarkontrollen

BORGO

464.250

Ti

Stadtpolizei Locarno

Radarkontrollen

452.175

Ti

Stadtpolizei Lugano

Radarkontrollen

LUGA

452.175

U R

Kantonspolizei Uri

Radarkontrollen

URI

157.750

VD

Kantonspolizei Waadt

Radarkontrollen

JORAT

452.050

VD

Kantonspolizei Waadt

Radarkontrollen

JORAT

452.175

vs

Kantonspolizei Wallis

Radarkontrollen

RHONA

452.175

vs

Kantonspolizei Wallis

Radarkontrollen

RHONA

157.950

ZG

Kantonspolizei Zug

Radarkontrollen

LORZE

158.925

ZG

Stadtpolizei Zug

Radarkontrollen

HELGA

452.175

ZH

Kantonspolizei Zürich

Radarkontrollen

UTO

158.200

ZH

Stadtpolizei Winterthur

Radarkontrollen

ALBA

467.425

ZH

Stadtpolizei Zürich

Radarkontrollen

LIMMAT

457.775

Seitenanfang
Spruch: Meinungen sind wie Nägel: je mehr du auf sie einschlägst, um so tiefer dringen sie ein.
Chinesisches Sprichwort
Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission, ASA 66 S. 493

Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer beim Handwechsel de  Aktien eine wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft. (Mantelhandel)

1.) Ein Mantelhandel im sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b StG ist stets zu bejahen, wenn die Aktionäre die Aktiven in eine liquide Form gebracht haben, danach aber  nicht zur Auflösung der  Gesellschaft schreiten, sondern die Aktien der wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft veräussern.

2.) Wenn bei einem Mantelhandel der neue Aktionär nicht wie bei der  Neugründung einer  AG das Aktienkapital selbst aufbringen muss, weil die AG den beim Verkauf der Beteiligungsrechte bestehenden Verlustvortrag mit dem neu erzielten Gewinn auffüllt, so ist dieser Vorgang als eine der Verrechnungssteuer unterliegende Gratisliberalisierung anzusehen.

Sozialversicherungsrecht

Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHG: Konkubinat

Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätig zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar.
Dies ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung.
EVG 18.6.1999, AHI 199, S 155


Zivilgesetzbuch

Art. 649b, Abs. 1, ZGB Ausschluss eines Stockwerkeigentümer

Das Bundesgericht hat den Ausschluss eines Stockwerkeigentümer aus der Eigentümergemeinschaft bestätigt, der seine Räumlichkeiten an eine  Klub vermietete, der darin ein Erotik-Etablissement betreibt. Laut dem einstimmig gefällten Urteil kann ein Miteigentümer aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn er durch sein Verhalten das Eigentum oder die Persönlichkeitsrechte der übrigen Eigentümer verletzt.
BGE 94 II 17 und BGE 114 II 15 E.2.

Obligationenrecht
Art.270a OR: Mietvertragsklausel

Eine Mietvertragsklausel, gemäss welcher der Mietzins nicht unter den Basismietzins (Anfangsmietzins) herabgesetzt werden kann, ist bei unbefristeten Mietverhältnissen unzulässig.

Art. 263 OR: Übertragung der Geschäftsmiete

Ein Vermieter, der Mietzinszahlungen von einem Dritten anstelle des Mieters entgegen nimmt und dadurch auch mit diesem Dritten korrespondiert, bringt damit nicht zum Ausdruck, dass er mit der Übertragung der Miete auf einen Dritten einverstanden ist. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ist eine Übertragung der Miete nicht möglich.

Art. 271a Abs. 1 lit. e OR: Rachekündigung

Der Gesetzgeber hat den Kündigungsschutz in zeitlicher Hinsicht in Art. 27a Abs. 1 lit.e OR abschliessend geregelt. Die gesetzliche Vermutung einer Rachekündigung gilt nur, solange sie während laufender Sperrfrist ausgesprochen worden ist. Danach kann sich der Mieter für den Nachweis der grossen Wahrscheinlichkeit des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem vom Mieter geltend gemachten Anspruch und der Kündigung (Rachekündigung) nicht allein auf das Indiz der zeitlich kurzen Abfolge von Ablauf der Sperrfrist und Aussprechung der Kündigung berufen.
Obergericht ZH (am Bundesgericht noch hängig)

 

 
Spruch Sommer ist bei uns nur ein grünangestrichener Winter.

 Heinrich Heine


Art. 23 VStG: Rückerstattung der Verrechnungssteuer;

Voraussetzung der ordnungsgemässen Deklaration bei geldwerten Leistungen, die eine  AG ihrem Aktionär durch Überlassung nicht verbuchter  Einnahmen erbracht hat.

Wenn der Begünstigte die ihm zugeflossenen geldwerten Leistungen den Steuerbehörden erst angibt, nachdem er eine unvollständige Steuererklärung eingereicht hat und die Hinterziehung durch die Steuerbehörden entdeckt worden ist, so ist ihm die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu verweigern.
Die im Kreisschreiben Nr. 8 vom 8. Dezember 1978 festgelegte verschärfte Praxis der Eidg. Steuerverwaltung, welche für diesen Fall bereits an die Verletzung der   Deklarationspflicht und nicht an die Rechtskraft der  Veranlagung anknüpft, entspricht dem Zweck der  Verwirkungsregel von Art. 23 VStG.

Spruch Ein tüchtiger Feind bringt uns weiter als ein Dutzend
untüchtiger Freunde.

Gustav Gruendgens

MwSt: Legitimation des Leistungsempfängers

Den Entscheid, ob eine Leistung im Einzelfall steuerbefreit ist oder nicht, hat in erster Linie der Leistungserbringer zu treffen. Er ist als Steuerpflichtiger grundsätzlich selber und allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner Umsätze und für korrekte Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer verantwortlich.

Spruch Zuerst verbraucht man seine Gesundheit um zu Geld zu kommen dann sein Geld, um die Gesundheit zurückzuholen.

 unbekannt

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht SchKG:

Art, 82 SchKG: Die Verpflichtung zur Überweisung in WIR-Checks, bzw. das Ausstellen von WIR-Buchungsauftträgen ist kein tauglicher Rechtsöffnungstitel.

Voraussetzung zu Erteilung der  provisorischen Rechtsöffnung ist gemäss Art 82 SchKG ein Rechtsöffnungstitel., das heisst eine vom Schuldner unterschrieben Schuldanerkennung, aus welcher sich das Versprechen zur Zahlung einer klagbaren, bezifferten und nicht an Bedingungen geknüpfte Geldsumme ergibt.
Eine Verpflichtung zur Überweisung in WIR-Checks bzw. eine Ausstellung von WIR Buchungsaufträgen erfüllt die Voraussetzungen, welche an einen tauglichen Rechtsöffnungstitel. gestellt werden, schon hinsichtlich der erforderlichen bestimmten oder  bestimmbaren Bezifferung nicht, weil eine Betreibung auf Schweizer Franken lauten muss und eine WIR-Schuld genauso wie eine Geldsortenschuld gemäss Art. 84 Abs. 2 OR eine Umrechnung in Schweizer Franken zu einem genau bestimmbaren Umrechnungskurs ausschliesst und damit zur betreibungsrechtlich nicht vollstreckbaren Sachschuld wird.

Spruch Wer sein Herz verschenkt, darf sich nicht wundern, wenn er Kreislaufbeschwerden bekommt.

 Gerhard Uhlenbruck

Arbeitsrecht 7.8.2000

Feriengeld:

Feriengeld-Anspruch haben alle privatrechtlich angestellten Teilzeitler im Stundenlohn mit unregelmässigem Pensum.
Der Ferienzuschlag beträgt 8.33 % bei vier Wochen Ferien und 10.64 % bei fünf Wochen.
Der Ferienzuschlag muss im Arbeitsvertrag und in jeder Lohnabrechnung erwähnt sein (in Prozenten und Frankenbetrag). Ist dies nicht der Fall, können Betroffene dieses Feriengeld fünf Jahre nachfordern. Der Betrieb kann nicht im Nachhinein behaupten, das Feriengeld sei im Stundenlohn inbegriffen gewesen. Der Betrieb muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer jederzeit den Prozentsatz und den Frankenbetrag kannte.
Diese Regelung gilt nicht für Angestellte im öffentlichen Dienst.

 

Kassabuchführungspflicht:

Buchführungspflichtige Steuerpflichtige haben ihren Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Werden Registrierkassenstreifen usw. verwendet, sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Zudem ist dieses regelmässig, bei intensivem Bargeldverkehr täglich, zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand durch Kassasturz zu vergleichen; festgestellte Differenzen sind sofort zu prüfen und zu buchen. Entspricht die Buchführung nicht diesen Anforderungen, resultiert eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven.

Verwaltungsgericht Kt,ZH 21.09.2005, ZStP 2006 S 17

 

 
Nachsteuern: Anforderungen

Der Umstand, dass in späteren Einschätzungen geldwerte Leistungen einer Gesellschaft an Ihre Aktionäre entdeckt werden, vermag zwar den Verdacht nahe zu legen, solche Leistungen seien auch in früheren Jahren ausgerichtet worden. Ein blosser Verdacht genügt nicht, erforderlich sind vielmehr konkrete gewichtige Indizien, die den Schluss auf die nicht versteuerten Ausschüttungen geldwerter Leistungen und damit auf eine unrichtige Versteuerung in den vorangegangenen Einschätzungen zulassen.

Verwaltungsgericht ZH 26.10.05 ZstP 2006 S. 56

 

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