För
Sie
Massnahmen bei Geschwindigkeitsübertretung
Erlasse Arbeitsrecht/Feriengeld
Aktualisiert: 13. Dezember 2006
Ehe-Jubiläen
| Nach 1 Jahr | Baumwollene Hochzeit |
| Nach 5 Jahren | Hölzerne Hochzeit |
| Nach 6 1/4 Jahren | Zinnerne Hochzeit |
| Nach 7 Jahren | Kupferne Hochzeit |
| Nach 8 Jahren | Blecherne Hochzeit |
| Nach 10 Jahren | Rosen-Hochzeit |
| Nach 12 1/2 Jahren | Nickel-Hochzeit |
| Nach 15 Jahren | Gläserne Hochzeit |
| Nach 20 Jahren | Porzellan-Hochzeit |
| Nach 25 Jahren | Silberne Hochzeit |
| Nach 30 Jahren | Perlen-Hochzeit | |
| Nach 35 Jahren | Leinwand-Hochzeit | |
| Nach 37 1/2 Jahren | Aluminium-Hochzeit | |
| Nach 40 Jahren | Rubin-Hochzeit |
| Nach 50 Jahren | Goldene Hochzeit |
| Nach 60 Jahren | Diemantene-Hochzeit |
| Nach 65 Jahren | Eiserne Hochzeit |
| Nach 67 1/2 Jahren | Steinerne Hochzeit |
| Nach 70 Jahren | Gnaden-Hochzeit |
| Nach 75 Jahren | Kronjuwelen-Hochzeit |
Es ist nicht immer leicht ein Arbeitszeugnis zu lesen oder zu schreiben.
Nachfolgend eine kleine Hilfe.
Arbeitszeugnis gelesen zwischen den Zeilen |
|
so geschrieben |
so wird es verstanden |
Er war stets freundlich und aufmerksam |
Angenehmer Mitarbeiter |
Er war stets bemüht, die ihm übertragenen |
Seine Fähigkeiten sind minimal |
Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen |
|
In seinen Verhalten war er stets ein Vorbild |
Sonst war er eine Niete |
Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er |
Er bemühte sich, war aber nicht tüchtig. |
mit grossem Fleiss. |
|
Er ist ein gewissenhafter Mitarbeiter |
Er tut was er kann. |
Gegenüber den Mitarbeitern zeigte er grosses |
Er suchte Kontakt zum anderen |
Einfühlungsvermögen |
Geschlecht. |
Er trug zur Verbesserung des Arbeitsklimas bei. |
Er vertrödelte die Arbeitszeit mit Sprüche- |
klopfen und Nebensächlichkeiten |
|
Er bemühte sich, die ihm übertragenen Arbeiten |
Leistung mangelhaft |
bestens zu Erledigung |
|
Er hat alle seine Fähigkeiten eingesetzt |
Die Leistungen waren schwach |
Er hat alle Aufgaben ordnungsgemäss |
Keine Eigeninitiative |
erledigt. |
|
Er hat sich stets um gute Vorschläge bemüht. |
Er war ein Besserwisser |
Er zeigte für die Arbeit Verständnis. |
Er war bequem |
Wir schätzten seinen grossen Eifer. |
Er war ein Streber. |
Er bemühte sich stets um ein gutes Verhältnis |
|
mit den Vorgesetzten. |
Er war ein Anpasser. |
Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer |
Genügende Leistungen |
Zufriedenheit erledigt. |
|
Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu |
Zuverlässige Leistungen. |
unserer Zufriedenheit ausgeführt. |
|
Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu |
Gute Leistung |
unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt |
|
Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu |
Sehr gute Leistung |
unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt |
|
Er verlässt uns im gegenseitigen Einvernehmen |
Wir haben ihm gekündigt |
Er verlässt uns auf eigenen Wunsch |
Wir haben nichts dagegen |
Er verlässt uns auf eigenen Wunsch, was wir |
Er ist sehr tüchtig, wir hätten ihn gerne behalten. |
sehr bedauern |
|
Er verlässt uns auf eigenen Wunsch, was wir |
Äusserst tüchtiger Mitarbeiter |
ausserordentlich bedauern. |
|
Der Bussenkatalog ist im TwixTel und Gesetze zu ersehen.
| Seitenanfang | |||
| Ausserorts | Autobahn | ||
| Seitenanfang | |||
Funkfrequenzen der Polizei bei Radarkontrollen in |
|||||
der Schweiz |
|||||
| Frequenz | |||||
Kanton |
Funkdienst |
Bemerkung |
Rufzeichen |
Mhz |
|
AG |
Kantonspolizei Aargau |
Radarkontrollen |
WYNA |
157.900 |
|
AG |
Stadtpolizei Brugg |
Radarkontrollen |
BRUGG |
452.175 |
|
BE |
Kantonspolizei Bern |
Radarkontrollen |
BERNA |
452.050 |
|
BE |
Kantonspolizei Bern |
Radarkontrollen |
BERNA |
452.175 |
|
BE |
Stadtpolizei Thun |
Radarkontrollen |
SCHADU |
452.000 |
|
BL |
Kantonspolizei Basel-Land |
Radarkontrollen |
BIRS |
452.050 |
|
BL |
Kantonspolizei Basel-Land |
Radarkontrollen |
BIRS |
452.175 |
|
BS |
Kantons-/ Stadtpolizei |
Radarkontrollen |
BASILEA |
158.575 |
|
Basel-Stadt |
|||||
BS |
Kantonspolizei Basel-Stadt |
Radarkontrollen |
BASILEA |
452.175 |
|
GL |
Kantonspolizei Glarus |
Radarkontrollen |
T0EDI |
158.550 |
|
GR |
Kantonspolizei Graubünden |
Radarkontrollen |
ALBULA |
452.175 |
|
LU |
Kantonspolizei Luzern - |
Radarkontrollen |
PILATÜS |
158.200 |
|
NE |
Kantonspolizei Neuenburg |
Radarkontrollen |
CHAUMONT |
159.000 |
|
SG |
Kantonspolizei St. Gallen |
Radarkontrollen |
GALLUS |
452.050 |
|
SG |
Kantonspolizei St. Gallen |
Radarkontrollen |
GALLUS |
452.175 |
|
SH |
Kantonspolizei Schaffhausen |
Radarkontrollen |
RAN DEN |
157.700 |
|
SO |
Kantonspolizei Solothurn |
Radarkontrollen |
S0L0 |
157.700 |
|
SO |
Stadtpolizei Olten |
Radarkontrollen |
SÄLI |
452.175 |
|
sz |
Kantonspolizei Schwyz |
Radarkontrollen |
SVITO |
157.575 |
|
TG |
Kantonspolizei Thurgau |
Radarkontrollen |
BODAN |
158.925 |
|
Ti |
Kantonspolizei Tessin |
Radarkontrollen |
T1C1N0 |
158.050 |
|
Ti |
Stadtpolizei Giubiasco |
Radarkontrollen |
BORGO |
464.250 |
|
Ti |
Stadtpolizei Locarno |
Radarkontrollen |
452.175 |
||
Ti |
Stadtpolizei Lugano |
Radarkontrollen |
LUGA |
452.175 |
|
U R |
Kantonspolizei Uri |
Radarkontrollen |
URI |
157.750 |
|
VD |
Kantonspolizei Waadt |
Radarkontrollen |
JORAT |
452.050 |
|
VD |
Kantonspolizei Waadt |
Radarkontrollen |
JORAT |
452.175 |
|
vs |
Kantonspolizei Wallis |
Radarkontrollen |
RHONA |
452.175 |
|
vs |
Kantonspolizei Wallis |
Radarkontrollen |
RHONA |
157.950 |
|
ZG |
Kantonspolizei Zug |
Radarkontrollen |
LORZE |
158.925 |
|
ZG |
Stadtpolizei Zug |
Radarkontrollen |
HELGA |
452.175 |
|
ZH |
Kantonspolizei Zürich |
Radarkontrollen |
UTO |
158.200 |
|
ZH |
Stadtpolizei Winterthur |
Radarkontrollen |
ALBA |
467.425 |
|
ZH |
Stadtpolizei Zürich |
Radarkontrollen |
LIMMAT |
457.775 |
|
| Seitenanfang | |||||
| Spruch: | Meinungen sind wie Nägel: je mehr du auf
sie einschlägst, um so tiefer dringen sie ein. Chinesisches Sprichwort |
| Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission, ASA
66 S. 493 Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer beim Handwechsel de Aktien eine wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft. (Mantelhandel) 1.) Ein Mantelhandel im sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b StG ist stets zu bejahen, wenn die Aktionäre die Aktiven in eine liquide Form gebracht haben, danach aber nicht zur Auflösung der Gesellschaft schreiten, sondern die Aktien der wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft veräussern. 2.) Wenn bei einem Mantelhandel der neue Aktionär nicht wie bei der Neugründung einer AG das Aktienkapital selbst aufbringen muss, weil die AG den beim Verkauf der Beteiligungsrechte bestehenden Verlustvortrag mit dem neu erzielten Gewinn auffüllt, so ist dieser Vorgang als eine der Verrechnungssteuer unterliegende Gratisliberalisierung anzusehen. Sozialversicherungsrecht Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHG: Konkubinat Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich den
gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen und allenfalls
zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätig zu
betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit nicht
massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar.
Art. 649b, Abs. 1, ZGB Ausschluss eines Stockwerkeigentümer Das Bundesgericht hat den Ausschluss eines Stockwerkeigentümer aus der
Eigentümergemeinschaft bestätigt, der seine Räumlichkeiten an eine Klub
vermietete, der darin ein Erotik-Etablissement betreibt. Laut dem einstimmig gefällten
Urteil kann ein Miteigentümer aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeschlossen
werden, wenn er durch sein Verhalten das Eigentum oder die Persönlichkeitsrechte der
übrigen Eigentümer verletzt. Obligationenrecht Eine Mietvertragsklausel, gemäss welcher der Mietzins nicht unter den Basismietzins (Anfangsmietzins) herabgesetzt werden kann, ist bei unbefristeten Mietverhältnissen unzulässig. Art. 263 OR: Übertragung der Geschäftsmiete Ein Vermieter, der Mietzinszahlungen von einem Dritten anstelle des Mieters entgegen nimmt und dadurch auch mit diesem Dritten korrespondiert, bringt damit nicht zum Ausdruck, dass er mit der Übertragung der Miete auf einen Dritten einverstanden ist. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ist eine Übertragung der Miete nicht möglich. Art. 271a Abs. 1 lit. e OR: Rachekündigung Der Gesetzgeber hat den Kündigungsschutz in zeitlicher Hinsicht in Art. 27a Abs. 1
lit.e OR abschliessend geregelt. Die gesetzliche Vermutung einer Rachekündigung gilt nur,
solange sie während laufender Sperrfrist ausgesprochen worden ist. Danach kann sich der
Mieter für den Nachweis der grossen Wahrscheinlichkeit des adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem vom Mieter geltend gemachten Anspruch und der Kündigung (Rachekündigung)
nicht allein auf das Indiz der zeitlich kurzen Abfolge von Ablauf der Sperrfrist und
Aussprechung der Kündigung berufen.
|
| Spruch | Sommer ist bei uns nur ein
grünangestrichener Winter. Heinrich Heine |
Art. 23 VStG: Rückerstattung der Verrechnungssteuer; Voraussetzung der ordnungsgemässen Deklaration bei geldwerten Leistungen,
die eine AG ihrem Aktionär durch Überlassung nicht verbuchter Einnahmen
erbracht hat. |
| Spruch | Ein tüchtiger Feind
bringt uns weiter als ein Dutzend untüchtiger Freunde. Gustav Gruendgens |
| MwSt: Legitimation
des Leistungsempfängers Den Entscheid, ob eine Leistung im Einzelfall steuerbefreit ist oder nicht, hat in erster Linie der Leistungserbringer zu treffen. Er ist als Steuerpflichtiger grundsätzlich selber und allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner Umsätze und für korrekte Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer verantwortlich. |
| Spruch | Zuerst verbraucht man
seine Gesundheit um zu Geld zu kommen dann sein Geld, um die Gesundheit zurückzuholen. unbekannt |
| Schuldbetreibungs- und Konkursrecht SchKG: Art, 82 SchKG: Die Verpflichtung zur Überweisung in WIR-Checks, bzw. das Ausstellen von WIR-Buchungsauftträgen ist kein tauglicher Rechtsöffnungstitel. Voraussetzung zu Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung ist gemäss Art 82 SchKG ein Rechtsöffnungstitel., das heisst eine vom
Schuldner unterschrieben Schuldanerkennung, aus welcher sich das Versprechen zur Zahlung
einer klagbaren, bezifferten und nicht an Bedingungen geknüpfte Geldsumme ergibt. |
| Spruch | Wer sein Herz
verschenkt, darf sich nicht wundern, wenn er Kreislaufbeschwerden bekommt. Gerhard Uhlenbruck |
| Arbeitsrecht
7.8.2000 Feriengeld: Feriengeld-Anspruch haben alle privatrechtlich angestellten
Teilzeitler im Stundenlohn mit unregelmässigem Pensum. |
| Kassabuchführungspflicht: Buchführungspflichtige Steuerpflichtige haben ihren Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Werden Registrierkassenstreifen usw. verwendet, sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Zudem ist dieses regelmässig, bei intensivem Bargeldverkehr täglich, zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand durch Kassasturz zu vergleichen; festgestellte Differenzen sind sofort zu prüfen und zu buchen. Entspricht die Buchführung nicht diesen Anforderungen, resultiert eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven. Verwaltungsgericht Kt,ZH 21.09.2005, ZStP 2006 S 17
|
| Nachsteuern: Anforderungen Der Umstand, dass in späteren Einschätzungen geldwerte Leistungen einer Gesellschaft an Ihre Aktionäre entdeckt werden, vermag zwar den Verdacht nahe zu legen, solche Leistungen seien auch in früheren Jahren ausgerichtet worden. Ein blosser Verdacht genügt nicht, erforderlich sind vielmehr konkrete gewichtige Indizien, die den Schluss auf die nicht versteuerten Ausschüttungen geldwerter Leistungen und damit auf eine unrichtige Versteuerung in den vorangegangenen Einschätzungen zulassen. Verwaltungsgericht ZH 26.10.05 ZstP 2006 S. 56
|