Aktualisiert: 18.März 2003

Abschreibungssätze Kanton St. Gallen

 

 

Normalansätze Abschreibungs-
sätze vom Buchwert
(vom Anschaffungs-
wert: Reduktion um die
Hälfte)
Ausgleichszuschläge
für Überabschreibungen
Art. 23 Abs. 4
Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15 % 30 %
Fahrnisbauten auf fremden Grund und Boden 20 % 24 %
Gleisanschlüsse 20 % 24 %
Tanks (inkl.Zisternenwaggons) Container 20 % 24 %
Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 % 24 %
Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lager-
einrichtungen mit Mobiliarcharakter
25 % 21 %
Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30 % 18 %
Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge,
insbesondere Anhänger
30 % 18 %
Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen,
wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-,
Lizenz- und andere Nutzungsrechte: Goodwill
40 % 12 %
Automatische Steuerungenssysteme 40 % 12 %
Büromaschinen 40 % 12 %
Datenverarbeitungsanlagen (Hard- und Software) 40 % 12 %
Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden
chemischen Einflüsse ausgesetzt sind
40 % 12 %
Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt
sind, oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten,
wie z. B. schwere Steinbearbeitungsmaschinen,
Strassenbaumaschinen
40 % 12 %
Motorfahrzeuge aller Art 40 % 12 %
Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und
Prüfgeräte
40 % 12 %
Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel-
und Gastwirtschaftswäsche
45 % 9 %
Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte,
Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw.
45 % 9 %
Sonderfälle
Investitionen für energiesparende Einrichtungen
Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie und dgl. können im ersten und zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätze  abgeschrieben werden.
Umweltschutzanlagen
Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im ersten und zweiten Jahr bis zu  50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.
Nachholung unterlassener Abschreibungen
Die Nachholung unterlassener Abschreibungen ist nur zulässig, wenn das steuerpflichtige Unternehmen in den früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Wer Abschreibungen nachzuholen begehrt, ist verpflichtet, deren Begründetheit nachzuweisen.

ohne Gewähr.

eine Dienstleistung von

REVISIONEN & VERWALTUNGEN
R. Kellenberger

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